Eine Einwilligung in die Schädigung kann die Rechtswidrigkeit und damit die Haftung nur ausschließen, wenn über das verletzte Rechtsgut frei disponiert werden kann, wie etwa über Vermögensrechte. Freie Verfügungsbefugnis über die körperliche Integrität nimmt die Lehre nur dann an, wenn die Zustimmung eine leichte Körperverletzung betrifft oder im Interesse des Verletzten liegt (wie zB bei einem ärztlichen Eingriff; vgl Rz 78–81).853 Das Recht auf Leben ist unverzichtbar (vgl § 77 StGB). Eine Einwilligung zu einer lebensgefährlichen Verletzung bildet nur dann einen Rechtfertigungsgrund, wenn dadurch ein anderer, schwerer und wahrscheinlicher Nachteil abgewendet werden soll. Insgesamt darf der genehmigte Eingriff in die körperliche Integrität nicht gegen die guten Sitten verstoßen (vgl § 90 Abs 1 StGB).
