Gem § 1325 hat der Schädiger bei einer Körperverletzung ein „den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld“ zu leisten. Die Ermittlung dieser Angemessenheit stellt den Rechtsanwender vor nicht unerhebliche Probleme. Die wohl größte Schwierigkeit der Bemessung liegt – wie grundsätzlich beim Ersatz ideeller Schäden – darin, einen Geldwert für Immaterielles, also für grundsätzlich nicht in Geld Messbares festzulegen.457 Manche Vertreter der Lehre halten wegen der Unmöglichkeit eines realen Ausgleichs den Begriff „Ausgleich“ des Schadens für unzutreffend und wollen für die Leistung von Schmerzengeld den Begriff „Genugtuung“ verwenden.458 Es geht hier aber wohl nur um einen unbedeutenden Unterschied in den Begrifflichkeiten. Zweck ist sowohl beim Ausgleich als auch bei der Genugtuung immer die Kompensation des Schadens, die nach der Rsp grundsätzlich durch eine Abgeltung für alles Ungemach, das der Verletzte im ideellen Bereich zu erdulden hat, geschehen soll.459 Das Schmerzengeld erfasst damit den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen, wobei auch künftige, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge zu erwartende körperliche und seelische Schmerzen einbezogen werden. Eine ziffernmäßig getrennte Bemessung nach körperlichen und seelischen Schmerzen ist unzulässig.460 Zu den für die Angemessenheit zu erhebenden Umständen sagt das Gesetz nichts. Nach stRsp stellen die Art und Schwere der Körperverletzung, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten und die damit verbundenen Unlustgefühle einen bestimmenden Faktor für die Höhe des Schmerzengeldes dar (zu den einzelnen Kriterien vgl Rz 208 ff). Es geht um ein Gesamtbild der Schmerzempfindungen. Das Schmerzengeld ist umso höher zu bemessen, je bedeutender die körperliche Verletzung oder Gesundheitsstörung, je länger die Heilung, je intensiver die mit der Verletzung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten sind.461
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