Unter Berufung auf § 1332 kann nach einem Teil der Lehre der
positive Vermögensschaden bei leichtem Verschulden des Schädigers nur objektiv-abstrakt berechnet werden, also ohne jegliche Berücksichtigung der besonderen subjektiven Umstände des Geschädigten. Der objektive Schaden stelle den Mindest- und den Maximalersatz dar. Nur bei grobem Verschulden soll nach dieser Ansicht subjektiv-konkret berechnet werden.