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2. Objektiv-konkrete Bemessung (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Grundsätze

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Unter Berufung auf § 1332 kann nach einem Teil der Lehre der positive Vermögensschaden bei leichtem Verschulden des Schädigers nur objektiv-abstrakt berechnet werden, also ohne jegliche Berücksichtigung der besonderen subjektiven Umstände des Geschädigten. Der objektive Schaden stelle den Mindest- und den Maximalersatz dar. Nur bei grobem Verschulden soll nach dieser Ansicht subjektiv-konkret berechnet werden.477477 Steininger in FS Wilburg (181) 202; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/56 ff; derselbe, JBl 1965, 342; F. Bydlinski, Schadensverursachung 28 ff; derselbe, JBl 1966, 439.

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