Die Haftungsfrage stellt sich auch in jenen Fällen, in denen psychische Ängste aus der bloßen Gefährdung der körperlichen Integrität resultieren, ein Eingriff in die Gesundheit bzw eine Körperverletzung aber nicht vorliegen. Schmerzengeld auf Grund einer bloßen Gefährdung der körperlichen Integrität ist vom § 1325 nicht erfasst.229 Der negative Erfolg der Verletzung ist bei der Gefährdung noch nicht eingetreten, sodass der Tatbestand des § 1325 nicht erfüllt ist. Dazu ein Beispielfall aus der Judikatur:230 Der Kläger hatte begründete Sorge, Glassplitter geschluckt zu haben, die sich in der von ihm getrunkenen Milchflasche befanden. Das vermeintliche Verschlucken der Glassplitter löste Angstgefühle und psychosomatische Leiden aus. Der OGH hat Schmerzengeld wegen der ausgestandenen Ängste zugesprochen. Der erfolgte Zuspruch für die seelischen Schmerzen erscheint insofern problematisch, als es hier um die Folgen der Gefährdung und nicht um die Folgen einer Körperverletzung geht. Psychische Beeinträchtigungen, die nicht die Folgen einer Körperverletzung darstellen, sind grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn sie Krankheitswert besitzen.
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