vorheriges Dokument
nächstes Dokument

2. Psychische Erkrankung wegen bloßer Gefährdung der körperlichen Integrität (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

94
Die Haftungsfrage stellt sich auch in jenen Fällen, in denen psychische Ängste aus der bloßen Gefährdung der körperlichen Integrität resultieren, ein Eingriff in die Gesundheit bzw eine Körperverletzung aber nicht vorliegen. Schmerzengeld auf Grund einer bloßen Gefährdung der körperlichen Integrität ist vom § 1325 nicht erfasst.229229 Wolff in Klang VI2 144; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1325 Rz 2; Koziol, Haftpflichtrecht II3 Rz A/5/14; Karner, Ideelle Schäden 104; aA Ehrenzweig, System2 II/1, 627: Jede Gefährdung der leiblichen oder geistigen Gesundheit und Unversehrtheit stelle eine Körperverletzung dar, für die nach den Bestimmungen des § 1325 Ersatz zu leisten sei. Der negative Erfolg der Verletzung ist bei der Gefährdung noch nicht eingetreten, sodass der Tatbestand des § 1325

Seite 69

nicht erfüllt ist. Dazu ein Beispielfall aus der Judikatur:230230OGH in GlUNF 3983 und 4243. Der Kläger hatte begründete Sorge, Glassplitter geschluckt zu haben, die sich in der von ihm getrunkenen Milchflasche befanden. Das vermeintliche Verschlucken der Glassplitter löste Angstgefühle und psychosomatische Leiden aus. Der OGH hat Schmerzengeld wegen der ausgestandenen Ängste zugesprochen. Der erfolgte Zuspruch für die seelischen Schmerzen erscheint insofern problematisch, als es hier um die Folgen der Gefährdung und nicht um die Folgen einer Körperverletzung geht. Psychische Beeinträchtigungen, die nicht die Folgen einer Körperverletzung darstellen, sind grundsätzlich nur dann ersatzfähig, wenn sie Krankheitswert besitzen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!