Bei massiven Einwirkungen in die psychische Sphäre kann – wie bereits ausgeführt – uU eine Gesundheitsschädigung vorliegen, die einer Körperverletzung iSd § 1325 gleichgestellt ist. Es kann dann für die daraus resultierenden Schmerzen Schmerzengeld gefordert werden. Der Beeinträchtigte ist in seinem absolut geschützten Rechtsgut auf körperliche Unversehrtheit verletzt. Ein Ersatzanspruch besteht daher im Rahmen der Verschuldenshaftung, wenn die vorgeworfene Handlung oder Unterlassung gegenüber der psychischen Gesundheit des Opfers rechtswidrig, kausal218 und schuldhaft war. Insbesondere die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Handlung gegenüber der psychischen Gesundheit des Opfers gestaltet sich oft schwierig. Entscheidend für die Haftung ist, dass die schädigende Handlung objektiv sorgfaltswidrig gegenüber der psychischen Gesundheit des Geschädigten ist.219
