Wird die körperliche Integrität verletzt, soll – so schon Zeiller – auf die mannigfaltigen, daraus entspringenden Nachteile Bedacht genommen werden. Das Schmerzengeld sei als eine Linderung des Schmerzes, als ein Teil der gänzlichen Tilgung der Beleidigung zu betrachten.213 Auch der OGH führte schon in der E 3 Ob 170/28, SZ 10/44 zutreffend aus, dass der Begriff der Schmerzen nicht allzu eng und in einer mit dem Zweck des Schmerzengeldes vereinbarlichen Weise aufgefasst werden müsse. Die mit dem Verlust eines Körperteils verbundenen Unbilden und Beschwerlichkeiten seien nicht bloß unkontrollierbare seelische Leiden individueller Natur, sondern unmittelbare Folgen der körperlichen Verletzung, die auch körperlich empfunden werden, indem sie den Gesundheitszustand und das Gesamtbefinden des Verletzten nachteilig beeinflussen. Das müsse bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung zwischen rein körperlichen und rein seelischen Schmerzen lasse sich bei Unlustgefühlen, die auf körperliche Veränderungen als Ursache zurückzuführen sind, nicht treffen. Dieser Ansicht ist auch heute noch uneingeschränkt zuzustimmen: Unter dem Titel „Schmerzengeld“ soll dem Geschädigten für alles Ungemach, welches er infolge der Verletzung erlitten hat, Genugtuung gewährt werden. Seelische Schmerzen als Folgen der Körperverletzung sind daher bei der Bemessung jedenfalls zu berücksichtigen.214 Das entspricht auch dem Wortlaut des § 1325. Das Gesetz unterscheidet nicht und sind daher unter Schmerzen auch seelische Schmerzen als Folgen einer Körperverletzung zu verstehen und abzugelten.215 Für die körperlichen und seelischen Schmerzen ist kein gesondertes Schmerzengeld zuzusprechen. Insgesamt handelt es sich immer um eine Globalbemessung.216 Der OGH sah beispielsweise jüngst die Sorgen und Ungewissheit wegen der Existenz eines Gegenstandes im Körper (Teil einer Operationsschere) als nachvollziehbare seelische Folgen einer Körperverletzung iSd § 1325 an.217
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