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V. Schmerzengeld bei seelischen Schmerzen als Folgen einer Körperverletzung (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Wird die körperliche Integrität verletzt, soll – so schon Zeiller – auf die mannigfaltigen, daraus entspringenden Nachteile Bedacht genommen werden. Das Schmerzengeld sei als eine Linderung des Schmerzes, als ein Teil der gänzlichen Tilgung der Beleidigung zu betrachten.213213 Zeiller, Commentar über das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch III 761. Auch der OGH führte schon in der E 3 Ob 170/28, SZ 10/44 zutreffend aus, dass der Begriff der Schmerzen nicht allzu eng und in einer mit dem Zweck des Schmerzengeldes vereinbarlichen Weise aufgefasst werden müsse. Die mit dem Verlust eines Körperteils verbundenen Unbilden und Beschwerlichkeiten seien nicht bloß unkontrollierbare seelische Leiden individueller Natur, sondern unmittelbare Folgen der körperlichen Verletzung, die auch körperlich empfunden werden, indem sie den Gesundheitszustand und das Gesamtbefinden des Verletzten nachteilig beeinflussen. Das müsse bei der Bemessung des Schmerzengeldes berücksichtigt werden. Eine Unterscheidung zwischen rein körperlichen und rein seelischen Schmerzen lasse sich bei Unlustgefühlen, die auf körperliche Veränderungen als Ursache zurückzuführen sind, nicht treffen. Dieser Ansicht ist auch heute noch uneingeschränkt zuzustimmen: Unter dem Titel „Schmerzengeld“ soll dem Geschädigten für alles Ungemach, welches er infolge der Verletzung erlitten hat, Genugtuung gewährt werden. Seelische Schmerzen als Folgen der Körperverletzung sind daher bei der Bemessung jedenfalls zu berücksichtigen.214214So die stRsp: RIS-Justiz RS0030792. Das entspricht auch dem Wortlaut des § 1325. Das Gesetz unterscheidet nicht und sind daher unter Schmerzen auch seelische Schmerzen als Folgen einer Körperverletzung zu verstehen und abzugelten.215215So schon Wolff in Klang2 VI 135. Für die körperlichen und seelischen Schmerzen ist kein gesondertes Schmerzengeld zuzusprechen. Insgesamt handelt es sich immer um eine Globalbemessung.216216Vgl dazu Rz 293 ff. Eine Übersicht über seelische Schmerzen und Ängste, die häufig zu einer Körperverletzung hinzutreten, bietet auch Danzl, Handbuch Schmerzengeld Rz 3.49; derselbe, ZVR-Sonderheft 1987, 7; Fucik/Hartl/Schlosser, Verkehrsunfall VI2 Rz 618. Der OGH sah beispielsweise jüngst die Sorgen und Ungewissheit

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wegen der Existenz eines Gegenstandes im Körper (Teil einer Operationsschere) als nachvollziehbare seelische Folgen einer Körperverletzung iSd § 1325 an.217217OGH 4 Ob 48/16m, JBl 2016, 385.

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