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5. Körperverletzung im StGB (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Unter einer Körperverletzung bzw Gesundheitsschädigung im strafrechtlichen Sinne werden nach hA nicht ganz unerhebliche Eingriffe in die körperliche Integrität verstanden. Als Körperverletzungen werden gemeinhin Wunden, Schwellungen, Verstauchungen, Verrenkungen, Brüche, Prellungen oder sonstige Läsionen angesehen. Eine längere Dauer oder gar Irreversibilität der Beeinträchtigung werden ebenso wenig gefordert wie äußere Sichtbarkeit; auch sogenannte innere Verletzungen unterfallen dem Begriff der Körperverletzung. Als ganz unerhebliche Beeinträchtigung können etwa eine bloße Hautrötung, ein leichtes, kurzes Nasenbluten oder eine linsengroße Hautabschürfung am Daumen angesehen werden.209209 Burgstaller/Fabrizy in WK2 § 83 Rz 8. Zur Beurteilung von Bagatellverletzungen iZm dem zivilrechtlichen Schmerzengeldanspruch vgl Rz 53.

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