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4. Körperverletzung und ärztlicher Eingriff (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Nach stRsp und hA stellt grundsätzlich jede ärztliche Behandlung ohne Zustimmung des Patienten eine Körperverletzung dar, selbst wenn der Eingriff kunstgerecht durchgeführt wird.195195RIS-Justiz RS0026783; Reischauer in Rummel, ABGB3 § 1299 Rz 23a; Koziol, Haftpflichtrecht II3 Rz A/6/101; Karner, Ideelle Schäden 108; Juen, Arzthaftungsrecht2 8, mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Wird daher ein Eingriff ohne die erforderliche Einwilligung des Patienten (erfolgreich) vorgenommen, kann er gem § 1325 Schmerzengeld wegen Körperverletzung verlangen. Der Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens entfällt bei der Behandlung lege artis mit der Einwilligung in die Behandlung (vgl 8 Abs 3 KAKuG). Eine solche Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Eine Behandlung ist aber selbst in diesen Fällen rechtswidrig, wenn sie vom Patienten abgelehnt wird.

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