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3. Psychische Erkrankungen als Körperverletzung (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

a. Rsp und Lehre

aa. Entwicklung

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In den älteren Fällen, in denen die Judikatur psychische Erkrankungen zu beurteilen hatte, ging es überwiegend um Fallkonstellationen, in denen die

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seelische Beeinträchtigung Folge einer Körperverletzung im engeren Sinn war. Es ging um die Frage, ob das mit der Körperverletzung verbundene seelische Ungemach im Rahmen des Schmerzengeldes abzugelten sei. Das wird vom OGH schon seit dem Jahr 1867 bejaht.165165GH 1868, 202; so auch der OGH im Jahr 1902: GlUNF 2886; im Jahr 1907: GlUNF 3817; im Jahr 1912: GlUNF 6089; im Jahr 1918: JBl 1919, 28; im Jahr 1928: SZ 10/44; ZBl 1928/264; auch JBl 1931, 172; RZ 1937, 180; vgl die ausführliche Darstellung bei Danzl, ZVR 1990, 1 (9 ff). Zu bloßen seelischen Beeinträchtigungen, die nicht aus einer Körperverletzung resultieren, führte der OGH in der E 3 Ob 331/50166166SZ 23/311; zur Entwicklung des Ersatzes für Trauerschäden vgl Rz 166 ff. iZm dem Trauerschmerz über den Verlust der Ehefrau aus, dass der Anspruch des Ehemannes auf Schmerzengeld nur für solche seelischen Schmerzen bestehe, die Folgen einer eigenen körperlichen Beschädigung sind, nicht aber für einen bloß ausgestandenen Schrecken ohne Gesundheitsschädigung.

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