In den älteren Fällen, in denen die Judikatur psychische Erkrankungen zu beurteilen hatte, ging es überwiegend um Fallkonstellationen, in denen die
<i>Schickmair</i> in <i>Kerschner</i> (Hrsg), Schmerzengeld<sup>Aufl. 2</sup> (2020) 3. Psychische Erkrankungen als Körperverletzung, Seite 52 Seite 52
seelische Beeinträchtigung Folge einer Körperverletzung im engeren Sinn war. Es ging um die Frage, ob das mit der Körperverletzung verbundene seelische Ungemach im Rahmen des Schmerzengeldes abzugelten sei. Das wird vom OGH schon seit dem Jahr 1867 bejaht. Zu bloßen seelischen Beeinträchtigungen, die nicht aus einer Körperverletzung resultieren, führte der OGH in der E 3 Ob 331/50 iZm dem Trauerschmerz über den Verlust der Ehefrau aus, dass der Anspruch des Ehemannes auf Schmerzengeld nur für solche seelischen Schmerzen bestehe, die Folgen einer eigenen körperlichen Beschädigung sind, nicht aber für einen bloß ausgestandenen Schrecken ohne Gesundheitsschädigung.