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2. Körperverletzung im engeren und weiteren Sinn (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Eine Körperverletzung im engeren Sinn liegt vor, wenn äußere Verletzungen eingetreten sind, wie zB eine Wunde oder der Verlust eines Körperteiles. Dass Verletzungen äußerlich sichtbar sind, ist aber nicht erforderlich; auch innere Verletzungen (zB innere Blutungen; Knochenbrüche; Organschädigung) erfüllen natürlich den Begriff der Körperverletzung. Ebenso ist der Verlust von Körperfunktionen (zB Lähmung) oder von Körpersinnen (zB Erblindung) unzweifelhaft vom Begriff der Körperverletzung erfasst. Der Zustand, der einer Krankheit entspricht, wie zB eine Infektion oder Fieber, sind als körperliche Gesundheitsstörungen und als Körperverletzungen im weiteren Sinn zu verstehen. Ansatzpunkt ist eine nachteilige körperlicher Veränderung, eine körperliche Störung im medizinischen Sinn.

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