Nach dem Wortlaut des § 1325 gebührt Schmerzengeld „bei Verletzungen an dem Körper“. Unter einer Körperverletzung iSd § 1325 ist nach stRsp und hL jede Störung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität zu verstehen; also jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit.141 Schutzobjekt ist die körperliche Unversehrtheit als Ganzes.142 § 1325 nennt – anders als § 13 EKHG – die Gesundheit zwar nicht ausdrücklich, nach einhelliger Meinung in Rsp und Lehre schließt aber der Begriff der Körperverletzung die bloße Schädigung an der Gesundheit mit ein.143 Eine Verletzung der Gesundheit liegt nach den Materialen zum EKHG vor, „wenn keine Verletzung im engeren Sinn, sondern nur eine Beeinträchtigung der Gesundheit festzustellen ist, wie etwa eine Schockwirkung.“144 Um die Gesundheitsstörung als Körperverletzung iSd § 1325 zu qualifizieren, muss es sich nach der Rsp um eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre handeln. Eine „Verletzung an der Gesundheit“ ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge ohne Verletzungszeichen des äußeren Organismus und der körperlichen Integrität.145
