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1. Einleitung (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Nach dem Wortlaut des § 1325 gebührt Schmerzengeld „bei Verletzungen an dem Körper“. Unter einer Körperverletzung iSd § 1325 ist nach stRsp und hL jede Störung der körperlichen Unversehrtheit und Integrität zu verstehen; also jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit.141141RIS-Justiz RS0030792. Schutzobjekt ist die körperliche Unversehrtheit als Ganzes.142142Ausführlich Danzl, ZVR 1990, 1; Danzl, Handbuch Schmerzengeld Rz 2.10. § 1325 nennt – anders als § 13 EKHG – die Gesundheit zwar nicht ausdrücklich, nach einhelliger Meinung in Rsp und Lehre schließt aber der Begriff der Körperverletzung die bloße Schädigung an der Gesundheit mit ein.143143Umfassende Darstellung der bisherigen Rsp und Lehre bei Danzl, ZVR 1990, 1 (7 ff). Eine Verletzung der Gesundheit liegt nach den Materialen zum EKHG vor, „wenn keine Verletzung im engeren Sinn, sondern nur eine Beeinträchtigung der Gesundheit festzustellen ist, wie etwa eine Schockwirkung.“144144RV 470 BlgNR VIII. GP 6 f. Um die Gesundheitsstörung als Körperverletzung iSd § 1325 zu qualifizieren, muss es sich nach der Rsp um eine massive Einwirkung in die psychische Sphäre handeln. Eine „Verletzung an der Gesundheit“ ist eine Störung der inneren Lebensvorgänge ohne Verletzungszeichen des äußeren Organismus und der körperlichen Integrität.145145RIS-Justiz RS0030778; die Satzung der Weltgesundheitsorganisation (WHO 1947) definiert in Z 1 der Präambel die Gesundheit als einen „Zustand vollkommenen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht bloß als Fehlen von Krankheiten und Gebrechen.“ Dieser sehr weite Gesundheitsbegriff wird zu Recht kritisiert; siehe Wagner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht2 Rz 20: Danach wären wohl alle Menschen immer und jederzeit krank.

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