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3. Straffunktion (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Nach zutreffender Judikatur ist das Schmerzengeld weder Strafe noch Buße für die Körperverletzung, sondern ein von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und allenfalls daraus erlangten Vorteilen des Schuldners unabhängiger Schadenersatz.129129OGH 2 Ob 374/33, JBl 1933, 367; OGH 2 Ob 115/66, ZVR 1967/16. Für die Strafe ist primär der Gedanke der Vergeltung kennzeichnend. Dafür, dass der Schädiger einem anderen einen Nachteil zugefügt hat, wird ihm selbst einer zugefügt. Die Strafe bezweckt damit weder einen Ersatz noch ein Aufwiegen des Nachteils, sondern befriedigt allenfalls Rachegelüste; sie will bestrafen. Eine derartige Funktion kann und soll dem Schmerzengeld jedenfalls nicht zukommen.130130 Strasser, Immaterieller Schaden 16; F. Bydlinski, System und Prinzipien 187 ff; derselbe, AcP 204 (2004) 343. Den grundsätzlich fehlenden Strafcharakter des Schadenersatzrechts zieht allerdings ein Teil der dt Lehre131131P. Müller, Punitive Damages und deutsches Schadensersatzrecht (2000) und I. Ebert, Pönale Elemente im deutschen Privatrecht (2004).

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und teilweise auch die österreichische Lehre132132 Rebhahn, Gefahrenabwehr 120; Kocholl, Punitive damages in Österreich (2001); für eine Pönalisierung des Schadenersatzrechts bei hoheitlicher Freiheitsentziehung plädiert Schantl, JBl 2005, 289 (291); dagegen Harrer, ZAK 2005/6. in Zweifel. Sie verwendet hierfür den Begriff „punitive damages“, der als „Strafschadenersatz“ übersetzt werden kann: Dem Schädiger soll bei qualifiziertem Verschulden oder hoher Gefährlichkeit ein hoher Schadenersatz auferlegt werden, der mit dem eingetretenen Schaden nichts mehr zu tun hat, sondern nach dem Strafbedürfnis bemessen wird. Dabei wird auch an den vorhandenen Vorteil auf der Schädigerseite angeknüpft. Auf Grund des Vergeltungsgedankens, der in den punitive damages steckt, ist diese Tendenz aber abzulehnen.133133Überzeugend Harrer in Schwimann, ABGB3 §§ Vor 1293 ff Rz 4, § 1325 Rz 64; Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 Vor §§ 1293 ff Rz 4; F. Bydlinski, AcP 204 (2004) 343. F. Bydlinski meint zutreffend: „Die ganze rechtskulturelle Ausdifferenzierung von Strafe und Schadenersatz wird ohne rationale Rechtfertigung durch einen Rückfall in archaische Rechtsepochen rückgängig gemacht; und dies zugleich unter Preisgabe aller wohlbegründeten rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen an die Straftatbestände und Strafandrohungen.“134134 F. Bydlinski, AcP 204 (2004) 310 (343). Schadenersatzansprüche sind stets mit dem erlittenen Nachteil zu begrenzen. Das Schadenersatzrecht ist nicht geeignet, für die Abschöpfung eines darüber hinausgehenden, vom Schädiger erlangten Vorteils zu sorgen.135135 Karner/Koziol, Ersatz ideellen Schadens, GA 15. ÖJT II/1, 31; F. Bydlinski, AcP 204 (2004) 310 (343); derselbe in FS Deutsch 63 (73): Unerlaubte Vorteile stellen keinen ersatzfähigen Schaden dar; jeweils mit ausführlichen Literaturhinweisen zur dt und österr Diskussion, insbesondere zur „Caroline-von-Monaco“ Entscheidung des BGH; vgl BGHZ 128, 1. Das ist vielmehr Aufgabe des Bereicherungsrechts.

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