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2. Präventionsfunktion (Schickmair)

Schickmair2. AuflFebruar 2020

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Von entscheidender Bedeutung und in letzter Zeit im Schadenersatzrecht wieder stärker beachtet ist der Gedanke der Prävention (Spezial- und Generalprävention).122122 F. Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 18; derselbe, System und Prinzipien 190 ff; ausführlich G. Wagner, AcP 206 (2006) 352; Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 1/15; Harrer, JBl 1996, 19 (20); Kletečka (ÖJZ 2008/83) sieht in der Prävention den zentralen Gedanken des Schadenersatzrechts; so auch Kerschner in Jarolim (Hrsg), Reform des Schadenersatzrechts 27; nach Reichschauer (in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 2b) soll der Präventionsgedanke nicht überschätzt werden, da die meisten Fahrlässigkeitstaten unbewusst geschehen. Wird an ein bestimmtes Verhalten eine Ersatzpflicht geknüpft, so führt das beim betroffenen Schädiger zu einer größeren Willensanspannung in Hinkunft derartige Schädigungen zu vermeiden (Spezialprävention). Darüber hinaus sollen alle Rechtsunterworfenen durch die bloße Androhung einer Haftpflicht zu sorgfältigem Verhalten motiviert werden, um Schadenersatzpflichten zu vermeiden (Generalprävention). Der Umstand, dass es auch zivilrechtlich nicht gleichgültig ist, wie man sich verhält und dass derjenige mit Rechtsnachteilen belastet wird, der die gebotene Sorgfalt nicht beachtet, wirkt durchaus unfallpräventiv. Der maßgebliche Sorgfaltsmaßstab entscheidet damit auch über das Maß der Prävention.123123 G. Wagner, AcP 206 (2006) 352 (454); auch Harrer in Schwimann, ABGB3 Vor §§ 1293 ff Rz 4 und Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4 Vor §§ 1293 ff Rz 4. Das Schadenersatzrecht soll nicht strafen, sondern vom Schädigen abhalten.124124 Kerschner in Jarolim (Hrsg), Reform des Schadenersatzrechts 27. Der Präventionsgedanke spielt nicht nur bei der Verschuldens- sondern auch bei der Gefährdungshaftung eine zentrale Rolle. Durch die Anordnung einer Ersatzpflicht wird man bestrebt sein, Vorkehrungen zur Schadensverhütung

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zu treffen.125125 G. Wagner, AcP 206 (2006) 352 (454 f); aA Reichschauer in Rummel, ABGB3 § 1293 Rz 2b: In den Fällen reiner Gefährdungshaftung könne eine Prävention gegen erlaubtes Verhalten keinen Sinn ergeben; ebenso Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/70. Die Prävention rechnet sich hier weniger aus rechtlichen Gründen, als vielmehr in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, denn die Unfallvermeidung ist im Interesse geringerer Kosten geboten. Verhaltenssteuerung ist daher auch dort möglich, wo es an schuldhaftem Verhalten als Haftungsvoraussetzung fehlt.126126Vgl G. Wagner, AcP 206 (2006) 352 (364). Insbesondere Anhänger der ökonomischen Analyse des Rechts sehen die wesentliche Funktion des Haftungsrechtes in der Prävention und tendieren zu großzügigen Schmerzengeldzusprüchen. Das Ausmaß der Einstandspflichten soll so ausgestaltet sein, dass die Summe aus dem Aufwand zur Schadensvermeidung und den eingetretenen Schäden negativ ist.127127Vgl Adams, Gefährdungs- und Verschuldenshaftung 174 ff mwN; G. Wagner, AcP 206 (2006) 352 (424 ff, 458 f) mwN; Kletečka, ÖJZ 2008/83. Die Präventivwirkung des Schadenersatzrechts wird aber durch Haftpflichtversicherungen stark herabgesetzt.

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