Vor dem SchiedsRÄG 2006 wurde entschieden, dass das Schiedsgericht Kostenersatz nur dann zusprechen kann, wenn dies im Schiedsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde oder die Kostenersatzvorschriften der ZPO anwendbar sind.156 Nunmehr bestimmt § 609 ZPO, dass das Schiedsgericht über die Verpflichtung zum Kostenersatz stets zu entscheiden hat, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Da es jedenfalls möglich ist, in einem schiedsgerichtlichen Verfahren keinen Kostenersatz zwischen den Parteien vorzusehen, erachtet es die Rsp auch für zulässig, von vornherein eine Kostenteilung – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – zu vereinbaren.157
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