Der Honoraranspruch entsteht mangels anderer Vereinbarung nach § 1170 ABGB mit der Vollendung des Werks, hier also mit Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsvergleich, Schiedsspruch oder Beschluss gem § 608 Abs 2 ZPO.152 Der Entgeltanspruch verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährung nicht vor der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Honorarforderung an die Parteien zu laufen beginnt,153 bei ungebührlicher Verzögerung der Bekanntgabe jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die ziffernmäßige Bekanntgabe objektiv möglich gewesen wäre.154 Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verjährung bereits mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtes zu laufen beginnt und daher etwa dann, wenn die Fälligkeit von einer Rechnungslegung abhängt, bei Säumigkeit die objektive Möglichkeit zur Rechnungslegung entscheidet.155
