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C. Fälligkeit und Verjährung (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Der Honoraranspruch entsteht mangels anderer Vereinbarung nach § 1170 ABGB mit der Vollendung des Werks, hier also mit Beendigung des Schiedsverfahrens durch Schiedsvergleich, Schiedsspruch oder Beschluss gem § 608 Abs 2 ZPO.152152 Fasching, Schiedsgericht 75; OGH 4 Ob 197/13v, JBl 2014, 663 = Zak 2014, 139 = NZ 2014, 284. Der Entgeltanspruch verjährt gem § 1486 Z 6 ABGB in drei Jahren, wobei die Verjährung nicht vor der ziffernmäßigen Bekanntgabe der Honorarforderung an die Parteien zu laufen beginnt,153153OGH 6 Ob 84/65, EvBl 1966/5 = JBl 1966, 250 (Wahle); 1 Ob 56/50, SZ 23/26. bei ungebührlicher Verzögerung der Bekanntgabe jedoch in dem Zeitpunkt, in dem die ziffernmäßige Bekanntgabe objektiv möglich gewesen wäre.154154OGH 6 Ob 84/65, EvBl 1966/5 = JBl 1966, 250 (Wahle); Fasching, Schiedsgericht 75. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Verjährung bereits mit der objektiven Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechtes zu laufen beginnt und daher etwa dann, wenn die Fälligkeit von einer Rechnungslegung abhängt, bei Säumigkeit die objektive Möglichkeit zur Rechnungslegung entscheidet.155155 Dehn in KBB4 § 1478 Rz 2 mwN.

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