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B. Schuldner des Entgelts (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Schuldner des Honoraranspruchs sind diejenigen Personen, welche die Tätigkeit der Schiedsrichter in Anspruch nehmen, dh alle Parteien des Schiedsverfahrens.143143 Fasching, Schiedsgericht 75; OGH 1 Ob 764/76, JBl 1978, 155; 4 Ob 30/12h, SZ 2012/92 = EvBl 2013/25 (Hofstätter) = JBl 2012,800 = ecolex 2013, 341 (Peters). Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten; der Vergütungsanspruch entfällt daher nicht etwa wegen Mängel des Schiedsverfahrens: ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos.144144OGH 4 Ob 197/13v, JBl 2014, 663 = Zak 2014, 139 = NZ 2014, 284. Kein Honoraranspruch besteht jedoch gegen eine Partei, die sich von Anfang an unter Berufung auf das Fehlen oder die offensichtliche Unwirksamkeit des Schiedsvertrages mit Recht gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes verwahrt und den Schiedsrichtervertrag weder selbst abgeschlossen, noch den Abschluss durch die Gegenpartei genehmigt hat.145145 Voit in Musielak11 § 1035 dZPO Rz 26. Der Schiedsrichtervertrag ist zwar, wenn er abgeschlossen wird, auch bei Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung gültig und es entscheidet das Schiedsgericht diesfalls über seine (Un)Zuständigkeit.146146S schon oben Rz 14/2. Der Schiedsrichtervertrag kommt auch mit der Annahme des Amtes zustande, unabhängig davon, von wem der Schiedsrichter bestellt wurde.147147Oben Rz 14/8. Nicht zu übersehen ist jedoch, dass es sich um einen Vertrag mit allen Parteien handelt.148148Oben Rz 14/10. Gegen eine Partei, welche den Vertragsabschluss zu Recht verweigert und nicht genehmigt, lassen sich keine vertraglichen Ansprüche begründen.149149Eine Pflicht zum Vertragsabschluss ist nur gegen eine zu Unrecht unkooperative Partei begründbar, s oben Rz 14/8.

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