Da der Schiedsvertrag teilweise werkvertraglicher Natur ist, ergibt sich aus §§ 1151 Abs 1, 1152 ABGB auch seine grundsätzliche Entgeltlichkeit.121 Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht daher primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels einer solchen gilt gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen.122 Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter müsste daher insb dann, wenn das Schiedsgericht mit Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern besetzt ist, ausdrücklich ausbedungen werden.123 Bei diesen Personen folgt die Entgeltlichkeit, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, überdies aus § 1004 ABGB. Das Honorar gebührt auch dann, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung herausstellt.124
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