vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Grundlage und Höhe des Schiedsrichterhonorars (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

14/43
Da der Schiedsvertrag teilweise werkvertraglicher Natur ist, ergibt sich aus §§ 1151 Abs 1, 1152 ABGB auch seine grundsätzliche Entgeltlichkeit.121121 Fasching, Schiedsgericht 74; OGH 1 Ob 764/76, JBl 1978, 155; 2 Ob 226/14w, RdW 2015, 561. Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht daher primär auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels einer solchen gilt gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen.122122OGH 4 Ob 197/13v, JBl 2014, 663 = Zak 2014, 139 = NZ 2014, 284. Die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit der Schiedsrichter müsste daher insb dann, wenn das Schiedsgericht

Seite 605

mit Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern besetzt ist, ausdrücklich ausbedungen werden.123123 Fasching, Schiedsgericht 74; OGH 1 Ob 764/76, JBl 1978, 155. Bei diesen Personen folgt die Entgeltlichkeit, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, überdies aus § 1004 ABGB. Das Honorar gebührt auch dann, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung herausstellt.124124 Voit in Musielak11 § 1035 dZPO Rz 26.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!