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F. Auskunftspflicht und Rechnungslegung (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Gem § 1012 ABGB hat der Auftraggeber das Recht, vom Beauftragten jederzeit Rechnung zu verlangen.9898Dazu P. Bydlinski in KBB4 § 1012 Rz 3 mwN. Bei mehreren Auftraggebern ist jedem von

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ihnen separat Rechnung zu legen.9999 Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1012 Rz 28. Die Rechnungslegungspflicht betrifft insb Vorschüsse, welche das Schiedsgericht eingenommen hat.100100Zum Vorschuss s unten Rz 14/53 ff.

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