Gem § 1012 ABGB hat der Auftraggeber das Recht, vom Beauftragten jederzeit
Rechnung zu verlangen. Bei mehreren Auftraggebern ist jedem von
<i>Bollenberger</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) F. Auskunftspflicht und Rechnungslegung, Seite 601 Seite 601
ihnen separat Rechnung zu legen. Die Rechnungslegungspflicht betrifft insb Vorschüsse, welche das Schiedsgericht eingenommen hat.