Neben der Rechnungslegungspflicht trifft die Schiedsrichter – insb soweit sie Entgelts- oder Aufwandsvorschüsse erhalten haben – gem § 1009 ABGB die Pflicht zur Herausgabe.103 Die Herausgabepflicht tritt – mangels anderer Vereinbarung – nach Durchführung des Geschäftes oder der Rechtshandlung, für die der Vorschuss gegeben wurde, spätestens jedoch mit Beendigung des Schiedsverfahrens ein.104 Der Herausgabeanspruch ist ein Erfüllungsanspruch und verjährt erst in 30 Jahren.105
