Für die mehrseitige Treuhandschaft ist seit langem anerkannt, dass der Treuhänder einseitige Weisungen nur eines Treugebers, die dem anderen Auftraggeber nachteilig sind, nicht befolgen darf.92 Dieser Grundsatz hat umso mehr für Schiedsrichter zu gelten. Soweit also überhaupt ein Weisungsrecht der Parteien besteht, können sie jedenfalls den Schiedsrichtern nur gemeinsam Weisungen erteilen.93
