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E. Weisungen (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Für die mehrseitige Treuhandschaft ist seit langem anerkannt, dass der Treuhänder einseitige Weisungen nur eines Treugebers, die dem anderen Auftraggeber nachteilig sind, nicht befolgen darf.9292StRsp, zB OGH 6 Ob 834/81, JBl 1984, 85 (Koziol); zuletzt 7 Ob 58/10w, ÖBA 2011, 62. Dieser Grundsatz hat umso mehr für Schiedsrichter zu gelten. Soweit also überhaupt ein Weisungsrecht der Parteien besteht, können sie jedenfalls den Schiedsrichtern nur gemeinsam Weisungen erteilen.9393 Fasching, Schiedsgericht 72; Zeiler, Schiedsverfahren2 § 587 ZPO Rz 68; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 210.

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