Kern der geschuldeten Leistung ist die Verpflichtung des Schiedsrichters gegenüber den Schiedsparteien zur Objektivität und zur Gleichbehandlung.87 Auch diese Pflichten sind nicht im Klageweg durchsetzbar, doch kann ihre Verletzung einen Ablehnungsgrund iSd § 588 Abs 2 ZPO bilden.88 Den Schiedsrichter trifft freilich die Pflicht, keine Ablehnungsgründe zu setzen. Fairness und Gewährung rechtlichen Gehörs werden im Anschluss an Art 18 ModellG ausdrücklich in § 594 Abs 2 ZPO angeordnet. Die weitere Verpflichtung, alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten (§ 588 Abs 1 ZPO), sichert diese Pflichten schon im Vorfeld ab.89 Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und der Tauglichkeit als Ablehnungsgrund: Je mehr der Charakter des (bewussten) Verschweigens in den Vordergrund rückt, umso eher muss ein Ablehnungsgrund angenommen werden; je eher der Schiedsrichter hingegen den betreffenden Umstand als unbedeutend ansehen konnte, umso weniger ist ein Befangenheitsgrund verwirklicht.90
