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D. Objektivität und Unparteilichkeit (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Kern der geschuldeten Leistung ist die Verpflichtung des Schiedsrichters gegenüber den Schiedsparteien zur Objektivität und zur Gleichbehandlung.8787OGH 1 Ob 253/97f, SZ 71/76 = RdW 1998, 551 = ZfRV 1998, 259. Auch diese Pflichten sind nicht im Klageweg durchsetzbar, doch kann ihre Verletzung einen Ablehnungsgrund iSd § 588 Abs 2 ZPO bilden.8888 Fasching, Schiedsgericht 71. Den Schiedsrichter trifft freilich die Pflicht, keine Ablehnungsgründe zu setzen. Fairness und Gewährung rechtlichen Gehörs werden im Anschluss an Art 18 ModellG ausdrücklich in § 594 Abs 2 ZPO angeordnet. Die weitere Verpflichtung, alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken könnten (§ 588 Abs 1 ZPO), sichert diese Pflichten schon im Vorfeld ab.8989Ausführlich Riegler/Petsche, Bd I Rz 5/135 ff. Es besteht ein Zusammenhang zwischen dem Gewicht des Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht und der Tauglichkeit als Ablehnungsgrund: Je mehr der Charakter des (bewussten) Verschweigens in den Vordergrund rückt, umso eher muss ein Ablehnungsgrund angenommen werden; je eher der Schiedsrichter hingegen den betreffenden Umstand als unbedeutend ansehen konnte, umso weniger ist ein Befangenheitsgrund verwirklicht.9090OGH 18 ONc 2/14k, RZ 2015 EÜ 7.

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