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A. Höchstpersönlichkeit (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Der Schiedsrichter hat seine Leistungen durchwegs höchstpersönlich zu erbringen.6969 Schwab/Walter 7 Kap 12 Rz 6; Strieder, Schiedsrichtervertrag 94 ff. Eine Substitution iSd § 1010 ABGB ist nicht gestattet. Da es beim Schiedsrichter auf dessen persönliche Eigenschaften ankommt, ist Höchstpersönlichkeit auch anzunehmen, soweit der Schiedsrichtervertrag werkvertragliche

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Elemente enthält (vgl § 1171 ABGB). Freilich kann aber auch ein Schiedsrichter Hilfspersonen zuziehen,7070 Münch in MünchKomm ZPO4 Vor §§ 1034 ff dZPO Rz 17. etwa für die Protokollierung von Verhandlungen, rechtliche Recherchen und die Erstellung von Entwürfen.

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