Der Schiedsrichter hat seine Leistungen durchwegs höchstpersönlich zu erbringen.69 Eine Substitution iSd § 1010 ABGB ist nicht gestattet. Da es beim Schiedsrichter auf dessen persönliche Eigenschaften ankommt, ist Höchstpersönlichkeit auch anzunehmen, soweit der Schiedsrichtervertrag werkvertragliche Elemente enthält (vgl § 1171 ABGB). Freilich kann aber auch ein Schiedsrichter Hilfspersonen zuziehen,70 etwa für die Protokollierung von Verhandlungen, rechtliche Recherchen und die Erstellung von Entwürfen.
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