Abgesehen von der Haftungsregelung in § 594 Abs 4 ZPO enthält die ZPO keine Regelungen für den Schiedsrichtervertrag. Dies beruht auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der an einigen Stellen der ErlRV für gesetzlich nicht bestimmte Rechtsfolgen ausdrücklich auf den Schiedsrichtervertrag verweist, ohne diese Rechtsfolgen inhaltlich anzusprechen.16
