Die Rechtsstellung der Schiedsrichter hat zwei unterschiedliche Grundlagen, einerseits den Bestellungsakt und andererseits den Schiedsrichtervertrag.1 Der Bestellungsakt ist in § 587 ZPO geregelt und überträgt den Schiedsrichtern auch nach außen hin die rechtliche Befugnis zur Entscheidung des Streitfalls. Dieses „rechtliche Dürfen“ beruht seinerseits auf der Schiedsvereinbarung, die einem Schiedsgericht die prozessuale Macht überträgt, anstelle des staatlichen Richters einen bestimmten Rechtsstreit zu entscheiden; anders formuliert begründet sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes zur Entscheidung eines Rechtsstreits.2 Der Schiedsrichtervertrag hingegen begründet die Verpflichtung der Schiedsrichter, das Schiedsverfahren nach besten Kräften voranzubringen, und enthält dazu die weiteren Rechte und Pflichten der Beteiligten.3 Das Verhältnis zwischen der Bestellung von und dem Vertragsabschluss mit Schiedsrichtern ist sohin ähnlich wie bei Vorständen einer AG zwischen der Bestellung und dem Abschluss des Dienstvertrages.4 Während die Schiedsvereinbarung als Prozessvertrag zu qualifizieren ist,5 gestaltet der Schiedsrichtervertrag das Rechtsverhältnis zwischen den Schiedsrichtern und den Parteien und ist jedenfalls privatrechtlicher Natur.6
