vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zustandekommen des Schiedsrichtervertrages (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

14/8
Der Schiedsrichtervertrag kommt dadurch zustande, dass der von einer Partei ausgewählte oder von einer anderen dazu berufenen Stelle ernannte Schiedsrichter dieses Amt annimmt.2727OGH 1 Ob 253/97f, SZ 71/76 = RdW 1998, 551 = ZfRV 1998, 259; Hantke, SchiedsVZ 2003, 273; s auch OGH 5 Ob 30/16x: Der Schiedsrichtervertrag kommt mit Bestellung des Schiedsrichters durch die dazu berufene Stelle und der Übernahme der schiedsrichterlichen Funktion zustande. Maßgeblich sind somit die Auswahl und die Amtsannahme durch die Schiedsrichter, nicht hingegen, ob der jeweilige Schiedsrichter von der einen oder anderen Partei gestellt oder von einem Dritten ernannt wurde.2828OGH 1 Ob 253/97f, SZ 71/76 = RdW 1998, 551 = ZfRV 1998, 259. Erforderlich für das endgültige Zustandekommen des Schiedsrichtervertrages ist ferner die in § 587 Abs 2 Z 5 ZPO vorgesehene Mitteilung der Nominierung an den Verfahrensgegner.2929 Fasching, Schiedsgericht 67; s ferner Schwab, FS Schiedermair 502 ff; Schwab/Walter 7 Kap 11 Rz 2 ff (bis zur Anzeige besteht ein Vorvertrag). Werden mehrere Schiedsrichter bestellt, so ist das Zustandekommen des Vertrages mit jedem Schiedsrichter gesondert zu beurteilen.3030OGH 1 Ob 253/97f, SZ 71/76 = RdW 1998, 551 = ZfRV 1998, 259. Weigert sich ein unkooperativer Schiedsbeklagter zu Unrecht, den Vertrag abzuschließen, wird in der Lit eine entsprechende Pflicht zum Abschluss bejaht, die allerdings auf den üblichen Inhalt von Schiedsrichterverträgen zu beschränken ist.3131S I. Welser, GesRZ 2012, 58 mwN.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!