Die Vorschriften für die Gerichtsbesetzung in erster Instanz sind seit dem SchiedsRÄG 2013 nur mehr für Verfahren mit Konsumentenbeteiligung und in Arbeitsrechtssachen relevant. Während für die – freilich praktisch irrelevanten – Arbeitsrechtssachen grundsätzlich die Besetzungsvorschriften des ASGG gelten, ist für Verbrauchersachen der Grundsatz des § 7a Abs 1 bzw Abs 3 JN maßgeblich, nach dem über vermögensrechtliche Ansprüche und in Angelegenheiten der außerstreitigen Gerichtsbarkeit bei den Gerichtshöfen erster Instanz ein – aufgrund der Verteilungsregel des § 32 Abs 7 GOG zuständiges – Mitglied des Gerichts als Einzelrichter entscheidet. Die Wertgrenze, ab der § 7a Abs 2 JN jeder Partei die Möglichkeit einräumt, die Entscheidung durch einen Senat zu beantragen, beträgt seit dem Budget-BegleitG 200960 EUR 100.000. Während dieser Möglichkeit gerade in den hier erörterten Verfahren wegen der regelmäßig hohen Streitwerte bis zur Systemänderung des SchiedsRÄG 2013 durchaus praktische Relevanz zukam, ist die Senatsbesetzung im Regelverfahren der ZPO seit langem in den statistisch kaum mehr darstellbaren Bereich abgesunken. Aufgrund der tendenziell eher geringeren Streitwerte in Verbrauchersachen ist eine Senatsentscheidung über eine Aufhebungsklage in diesem Bereich kaum denkbar.
