Obwohl § 615 ZPO eine individuelle Zuständigkeit des OGH vorsieht und § 617 Abs 8 ZPO (neben der sachlichen) nur die örtliche Zuständigkeit regelt, während die internationale Zuständigkeit bereits bei den Allgemeinen Bestimmungen (§ 577 ZPO) behandelt wird,55 muss hier doch auf den Zusammenhang zwischen internationaler und örtlicher Zuständigkeit eingegangen werden. Bei Prüfung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte ist zuerst danach zu fragen, ob sie – aufgrund von Völkerrecht, Unionsrecht oder nationalem Recht – ausdrücklich angeordnet ist. Liegt eine solche Anordnung nicht vor, greift die Generalklausel des § 27a JN ein: Danach besteht für eine bürgerliche Rechtssache dann die – in den österreichischen Zivilprozessgesetzen missverständlich als „inländische Gerichtsbarkeit“ bezeichnete56 – internationale Zuständigkeit, wenn die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben (sind).57
