Wenn dies auch im Gesetzestext nicht mit entsprechender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, so handelt es sich bei der Zuständigkeit der Landesgerichte für die Verfahren mit Verbraucherbeteiligung und jene in Arbeitsrechtssachen doch eindeutig um eine ausschließliche Zuständigkeit iSd § 104 Abs 2 JN.42 Da nach dem SchiedsRÄG 2006 die Zuständigkeit für gerichtliche Verfahren, die im Zusammenhang mit Schiedsverfahren stehen, nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Landesgerichte konzentriert werden sollte, kommt eine Prorogation auf ein Bezirksgericht nicht in Frage.43
