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C. Konsumentenangelegenheiten und Arbeitsrechtssachen (§§ 617 und 618 ZPO) (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter1. AuflJuli 2016

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Wie bereits erwähnt, erfasst das SchiedsRÄG 2013 weder Verfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, noch Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG. Somit bleibt in diesen Angelegenheiten der dreigliedrige Instanzenzug bestehen. Diese Regelung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch von Arbeitnehmervertretern.3333 Oberhammer, ecolex 2013, 627.

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