Wie bereits erwähnt, erfasst das SchiedsRÄG 2013 weder Verfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist, noch Verfahren in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG. Somit bleibt in diesen Angelegenheiten der dreigliedrige Instanzenzug bestehen. Diese Regelung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch von Arbeitnehmervertretern.33
