Seit dem SchiedsRÄG 2013 ist nun im Regelfall der OGH die einzige Instanz für Klagen auf Aufhebung eines Schiedsspruchs (§ 611 ZPO), Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs (§ 612 ZPO) und für Verfahren in Angelegenheiten des Dritten Titels (§§ 586–591 ZPO). Beim Höchstgericht wurde für diese Angelegenheiten der 18. Senat eingerichtet, was im Sinne einer weiteren Spezialisierung zu begrüßen ist.
