Die einheitlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die in § 615 Abs 1, § 617 Abs 8 und 9 sowie § 618 ZPO genannten Angelegenheiten folgen dem Vorbild des § 1062 dZPO. Eine systematische Regelung erfordert es, dass auch Entscheidungen in Verfahren in Angelegenheiten des Dritten Titels keinen anderen Verfahrensbestimmungen unterliegen als die Anfechtung eines Schiedsspruchs.
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