Nach den Materialien zum SchiedsRÄG 200620 sollte „die Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen und für weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren“ in erster Instanz auf die Landesgerichte konzentriert werden, „um auch bei diesen und den jeweiligen Oberlandesgerichten als zweiter Instanz eine Spezialisierung und hierdurch auch eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen“.
