vorheriges Dokument
nächstes Dokument

C. Historische Entwicklung (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter1. AuflJuli 2016

13/6
Nach den Materialien zum SchiedsRÄG 20062020ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 29. sollte „die Zuständigkeit für die Anfechtung von Schiedssprüchen und für weitere Verfahren im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren“ in erster Instanz auf die Landesgerichte konzentriert werden, „um auch bei diesen und den jeweiligen Oberlandesgerichten als zweiter Instanz eine Spezialisierung und hierdurch auch eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen“.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!