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B. Abschließende und zwingende Regelung (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter1. AuflJuli 2016

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Den Regelungen der §§ 615 und 616 Abs 1 sowie den Sonderbestimmungen in § 617 Abs 8 bis 11 und § 618 ZPO vorgelagert, ist die (Art 5 ModG und § 1026 dZPO entsprechende) Bestimmung des § 578 ZPO, welche aus Gründen der Rechtsklarheit den – aufgrund des allgemeinen Legalitätsprinzips freilich selbstverständlichen88IdS Schwab/Walter 7 Kap 31 Rz 1. – Grundsatz festhält, dass ordentliche Gerichte in den im Abschnitt der ZPO über das Schiedsverfahren geregelten Angelegenheiten

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nur tätig werden (dürfen), wenn dies in diesem Abschnitt vorgesehen ist.99Vgl dazu näher Konrad, Bd I Rz 2/58 ff. In den oben genannten Bestimmungen werden dementsprechend die Verfahren, die aus Anlass eines Schiedsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt werden dürfen, abschließend geregelt.1010Dabei handelt es sich um reine Zuständigkeitsregeln für bestehende Kompetenzen; geschaffen werden Kompetenzen durch § 615 nicht (so auch für § 1062 dZPO Schwab/Walter 7 Kap 31 Rz 1). Die §§ 615, 617 Abs 8 und 618 ZPO enthalten zwar – was die Verfahren nach dem Dritten Titel angeht – nur eine Umschreibung dieser Verfahren und keine (taxative) Aufzählung, doch sind dem Gesetz keine weiteren gerichtlichen Verfahren bekannt.

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