Ausgenommen von der Anwendbarkeit des § 615 ZPO sinddie Vollziehung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen (§ 593 Abs 3 bis 6 ZPO)
Nach § 593 Abs 3 ZPO ist eine von einem Schiedsgericht erlassene einstweilige Maßnahme von jenem Bezirksgericht zu vollziehen, bei dem der Gegner der gefährdeten Partei zur Zeit der ersten Antragstellung seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst von dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die dem Vollzug dienende Handlung vorzunehmen ist.62
