Gem § 82 EO fällt das Vollstreckbarerklärungsverfahren in die sachliche Zuständigkeit der
Bezirksgerichte. Auf Ebene der örtlichen Zuständigkeit stellt § 82 EO folgende (gleichwertige) Alternativen zur Verfügung: den (Wohn-)
<i>Koller</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) B. Eckpfeiler des Vollstreckbarerklärungsverfahrens, Seite 536 Seite 536
Sitz des Verpflichteten oder das nach §§ 18 und 19 EO als Exekutionsgericht zuständige Bezirksgericht. § 18 EO stellt – vereinfacht ausgedrückt – wiederum auf die
Art des Exekutionsobjekts bzw den Ort an dem die Exekutionshandlung vorzunehmen ist ab. Soll etwa auf ein im Inland gelegenes unbewegliches oder bewegliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Vermögen gelegen ist; bildet die Forderung des Verpflichteten gegen einen Dritten das Exekutionsobjekt, so richtet sich die Zuständigkeit – mangels allgemeinen Gerichtsstands des Verpflichteten im Inland – nach dem (Wohn-)Sitz des Drittschuldners. Für die Bestimmung des
Wohnsitzes natürlicher Personen ist § 66 JN maßgeblich. Der
Sitz juristischer Personen richtet sich primär nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl bspw § 5 AktG), sonst nach der Satzung, dem Statut oder dem (Gesellschafts-)Vertrag. Subsidiär kommt es gem § 75 Abs 1 JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, dh auf den Ort an, wo die Verwaltung geführt wird.