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B. Eckpfeiler des Vollstreckbarerklärungsverfahrens (Koller)

Koller1. AuflJuli 2016

1. Zuständigkeit

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Gem § 82 EO fällt das Vollstreckbarerklärungsverfahren in die sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Auf Ebene der örtlichen Zuständigkeit stellt § 82 EO folgende (gleichwertige) Alternativen zur Verfügung: den (Wohn-)

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Sitz des Verpflichteten oder das nach §§ 18 und 19 EO als Exekutionsgericht zuständige Bezirksgericht.162162Vgl etwa Slonina in Angst/Oberhammer3 § 82 Rz 1. § 18 EO stellt – vereinfacht ausgedrückt – wiederum auf die Art des Exekutionsobjekts bzw den Ort an dem die Exekutionshandlung vorzunehmen ist ab.163163Eingehend dazu Mini/Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner (2014) § 18 EO Rz 4 ff. Soll etwa auf ein im Inland gelegenes unbewegliches oder bewegliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das Vermögen gelegen ist; bildet die Forderung des Verpflichteten gegen einen Dritten das Exekutionsobjekt, so richtet sich die Zuständigkeit – mangels allgemeinen Gerichtsstands des Verpflichteten im Inland – nach dem (Wohn-)Sitz des Drittschuldners.164164 Burgstaller, ZfRV 2000, 86; vgl auch Mini/Seiser in Burgstaller/Deixler-Hübner (2014) § 18 EO Rz 11. Für die Bestimmung des Wohnsitzes natürlicher Personen ist § 66 JN maßgeblich. Der Sitz juristischer Personen richtet sich primär nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl bspw § 5 AktG), sonst nach der Satzung, dem Statut oder dem (Gesellschafts-)Vertrag.165165Vgl nur Mayr in Rechberger4 § 75 JN Rz 1. Subsidiär kommt es gem § 75 Abs 1 JN auf die tatsächlichen Verhältnisse, dh auf den Ort an, wo die Verwaltung geführt wird.166166 Burgstaller/Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner (2001) § 82 EO Rz 25; Simotta in Fasching/Konecny3 § 65 JN Rz 7, die darin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit erblickt (vgl FN 5).

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