Art III NYÜ
verpflichtet die Vertragsstaaten ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen der Art IV bis VI NYÜ erfüllt werden. Nach der Systematik des NYÜ ist es zunächst die Aufgabe des Antragstellers, gem Art IV NYÜ anhand bestimmter Urkunden, die gegebenenfalls übersetzt werden müssen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schiedsspruch und eine (zugrundeliegende) Schiedsvereinbarung existieren. Gelingt dem Antragsteller der Nachweis dieser
formalen Voraussetzungen – und damit der
prima-facie-Nachweis, dass ein anerkennungs-/vollstreckungsfähiger Schiedsspruch vorliegt –, so obliegt es dem Antragsgegner diese Vermutung zu widerlegen und durch die Geltendmachung der in Art V NYÜ geregelten Versagungsgründe das Fehlen der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen unter Beweis zu stellen.