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C. Vorlage- und Nachweispflichten des Antragstellers (Koller)

Koller1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

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Art III NYÜ verpflichtet die Vertragsstaaten ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Voraussetzungen der Art IV bis VI NYÜ erfüllt werden.209209 Adolphsen in MünchKomm ZPO4 Art III UNÜ Rz 1. Nach der Systematik des NYÜ ist es zunächst die Aufgabe des Antragstellers, gem Art IV NYÜ anhand bestimmter Urkunden, die gegebenenfalls übersetzt werden müssen,210210Vgl noch Rz 12/55. den Nachweis zu erbringen, dass ein Schiedsspruch und eine (zugrundeliegende) Schiedsvereinbarung existieren.211211 Adolphsen in MünchKomm ZPO4 Art IV UNÜ Rz 2; eingehend und instruktiv Öhlberger, SchiedsVZ 2007, 77; ders, JBl 2010, 62. Gelingt dem Antragsteller der Nachweis dieser formalen Voraussetzungen – und damit der prima-facie-Nachweis, dass ein anerkennungs-/vollstreckungsfähiger Schiedsspruch vorliegt –, so obliegt es dem Antragsgegner diese Vermutung zu widerlegen und durch die Geltendmachung der in Art V NYÜ geregelten Versagungsgründe das Fehlen der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen unter Beweis zu stellen.212212Vgl etwa Adolphsen in MünchKomm ZPO4 Art IV UNÜ Rz 2; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO23 Anh § 1061 Rz 133.

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