Im Exekutionsverfahren ergehen Entscheidungen grundsätzlich in Beschlussform, sodass regelmäßig das Rechtsmittel des Rekurses statthaft ist (§ 65 EO).57 Im vereinfachten Bewilligungsverfahren steht dem Verpflichteten der – binnen vierzehn Tagen zu erhebende – Einspruch zur Verfügung (vgl § 54c EO). Mit diesem Rechtsbehelf kann allerdings lediglich geltend gemacht werden, dass kein die bewilligte Exekution deckender Schiedsspruch samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt oder dass der Schiedsspruch nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben übereinstimmt.58 Für die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche sind keine speziellen Regelungen vorgesehen. Der Rekurs ist daher grundsätzlich aufsteigend, entfaltet keine aufschiebende Wirkung und ist grundsätzlich einseitig.59 Darüber hinaus gilt im Rekursverfahren grundsätzlich das Neuerungsverbot, es können mithin weder nova reperta noch nova producta geltend gemacht (bzw berücksichtigt) werden.60 Speziell mit Blick auf die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche stellt sich jedoch die Frage, wie die – vom Erstgericht nicht bereits ex officio wahrgenommene – mangelnde objektive Schiedsfähigkeit und die ordre-public-Widrigkeit des Schiedsspruchs geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus ist zu klären, ob der Vollstreckungsschuldner materiellrechtliche Einwände gegen den inländischen Schiedsspruch geltend machen kann. Zunächst ist jedoch auf den in Art XXIX EGEO geregelten Einwand des Differenzgeschäfts und die Einwendung der Kartellabrede (Art XXX EGEO) einzugehen.
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