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B. Voraussetzungen für die Bewilligung der Exekution (Koller)

Koller1. AuflJuli 2016

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Für die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für sonstige Exekutionstitel iSd § 1 EO.2525Vgl auch Nueber/Boltz, RZ 2013, 171. Schiedssprüche unterliegen etwa ebenso wie andere Exekutionstitel den Bestimmtheitserfordernissen des § 7 EO.2626Eingehend dazu Schumacher, ASA Bull 2007, 493; zur Auslegung des Spruchs vgl etwa OGH 3 Ob 95/87 RdW 1988, 43 = NZ 1989, 76 (zur Vorlagepflicht einer Bilanz im weiteren Sinn); 3 Ob 18/02x RdW 2002, 664 = ZfRV-LS 2003/5 (zur mangelnden Vollstreckbarkeit der Gegenleistung bei einem „Zug-um-Zug-Schiedsspruch“). Darüber hinaus ist auch § 54a ZPO auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.2727OGH 3 Ob 287/98x; auf Schiedsverfahren nach den §§ 577 ff ZPO einschränkend Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner (2009) § 1 EO Rz 120. Auf Antrag des Kostengläubigers kann daher die Exekution zur Hereinbringung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag bewilligt werden; dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs. Im Folgenden werden nur verfahrensrechtliche Besonderheiten behandelt, die speziell für die Exekution inländischer Schiedssprüche von Bedeutung sind.

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