Für die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie für sonstige Exekutionstitel iSd § 1 EO.25 Schiedssprüche unterliegen etwa ebenso wie andere Exekutionstitel den Bestimmtheitserfordernissen des § 7 EO.26 Darüber hinaus ist auch § 54a ZPO auf Kostenbeträge anzuwenden, die in einem Schiedsspruch zuerkannt wurden.27 Auf Antrag des Kostengläubigers kann daher die Exekution zur Hereinbringung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag bewilligt werden; dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung des Schiedsspruchs. Im Folgenden werden nur verfahrensrechtliche Besonderheiten behandelt, die speziell für die Exekution inländischer Schiedssprüche von Bedeutung sind.
