Gem § 607 ZPO hat der Schiedsspruch zwischen den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.14 Die Wirkungen des Schiedsspruchs treten den Parteien gegenüber (gem § 606 Abs 4 ZPO) grundsätzlich in dem Zeitpunkt ein, in dem ihnen der Schiedsspruch zugeht.15 Ein inländischer Schiedsspruch bildet mithin – ebenso wie ein Schiedsvergleich (nach § 605 Z 1 ZPO)16 – einen Exekutionstitel nach § 1 Z 16 EO, auf dessen Grundlage unmittelbar – bzw nach Ablauf einer etwaigen Leistungsfrist – die Bewilligung der Exekution beantragt werden kann.17 Es gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie für andere Exekutionstitel, weshalb im Folgenden nur für die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche spezifische Fragestellungen erörtert werden. Anders als nach deutschem Recht18 setzt die Vollstreckung inländischer Schiedssprüche nach österreichischem Recht keine Vollstreckbarerklärung voraus.19
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