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Grundlagen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2016

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Da die Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht auf dem Willen der Parteien fußt, überrascht es kaum, dass Schiedssprüche in aller Regel freiwillig befolgt werden.11Vgl nur Born, International Commercial Arbitration2 III 2897; Kreindler/Schäfer/Wolff, Schiedsgerichtsbarkeit Rz 1063. Sollte dies jedoch nicht der Fall sein, so stellt sich die Frage nach der Durchsetzung von Schiedssprüchen mit Hilfe staatlicher Zwangsgewalt – Schiedsgerichten mangelt es ja bekanntlich daran.22Statt aller Hausmaninger in Fasching/Konecny2 Vor § 577 Rz 3. Darüber hinaus ist gerade mit Blick auf feststellende oder rechtsgestaltende Schiedssprüche zu klären,

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unter welchen Voraussetzungen die Wirkungen dieser Entscheidungen von staatlichen Gerichten anzuerkennen sind.33Vgl etwa Czernich, New Yorker Schiedsübereinkommen Art III Rz 2; zu den Wirkungen von Schiedssprüchen allg s nur Zeiler, Schiedsverfahren2 § 607 Rz 2. Für die Beurteilung dieser Fragen ist zunächst – schon aufgrund zum Teil abweichender Rechtsgrundlagen – zwischen inländischen und ausländischen Schiedssprüchen zu unterscheiden.44 Petsche in Wagner/Schlosser et al (Hrsg), Vollstreckung 99.

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