Eine Klage nach § 612 ZPO ist zeitlich nicht befristet und kann auch für Schiedssprüche, die in einem Schiedsverfahren ergangen sind, das vor dem 1. Juli 2006 eingeleitet wurde, eingebracht werden, wobei in diesem Fall als Beurteilungsmaßstab das alte Recht heranzuziehen ist.426 Pitkowitz, Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 475; zum alten Schiedsrecht Liebscher, The Healthy Award, 115 ff; Oberhammer, Entwurf, 42.
