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D. Rechtliches Interesse (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

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Voraussetzung der Feststellungsklage ist ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Schiedsspruches. Dieses ist

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so zu bestimmen wie nach § 228 ZPO. Ein wirtschaftliches Interesse ist nicht ausreichend.423423 Fasching in Fasching, ZPO2 § 228, Rz 79 ff.

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