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C. Verfahren (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

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Die Klage kommt sowohl für den aus einem noch nicht vollstreckbaren Schiedsspruch Berechtigten, als auch für einen angeblich Verpflichteten in Frage.419419 Kloiber/Haller in Kloiber et al, Das neue Schiedsrecht, 62. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 612 ZPO sowohl die Feststellung des Bestehens als auch des Nichtbestehens begehrt werden kann. Auch Dritte können, obwohl sie nicht zur Erhebung der Aufhebungsklage legitimiert sind, ein Verfahren nach § 612 ZPO anstrengen.420420 Pitkowitz, Aufhebung von Schiedssprüchen, Rz 473. Gegenstand einer Feststellung kann nämlich auch ein Rechtsverhältnis sein, dessen Partei man nicht ist, sofern man ein Feststellungsinteresse hat.421421 Fasching in Fasching/Konecny, ZPO2 § 228 Rz 61.

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