Die Klage kommt sowohl für den aus einem noch nicht vollstreckbaren Schiedsspruch Berechtigten, als auch für einen angeblich Verpflichteten in Frage.419 Dies ergibt sich schon daraus, dass nach § 612 ZPO sowohl die Feststellung des Bestehens als auch des Nichtbestehens begehrt werden kann. Auch Dritte können, obwohl sie nicht zur Erhebung der Aufhebungsklage legitimiert sind, ein Verfahren nach § 612 ZPO anstrengen.420 Gegenstand einer Feststellung kann nämlich auch ein Rechtsverhältnis sein, dessen Partei man nicht ist, sofern man ein Feststellungsinteresse hat.421
