Da der Staat in keinem Zeitpunkt gezwungen werden soll, ordre public-widrige Entscheidungen und solche über einen nicht objektiv schiedsfähigen Schiedsspruch, die in sein Rechtsprechungsmonopol eingreifen, anzuerkennen und zu vollstrecken, hat der Gesetzgeber § 613 ZPO geschaffen, der vorsieht, dass solche Schiedssprüche in anderen Verfahren als dem Aufhebungsverfahren, vor Gerichten oder Behörden nicht zu beachten sind. Damit wurde eine fristunabhängige Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Schiedsspruches, der unter einem besonders schweren Mangel leidet, geschaffen.427
