Gem § 611 Abs 2 Z 7 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn ein Gegenstand des dem Schiedsgericht unterbreiteten Streits nach inländischem Recht nicht objektiv schiedsfähig war. Der Verweis auf inländisches (dh österreichisches) Recht ist von großer Bedeutung, weil die verschiedenen Gesetzgeber unterschiedliche Streitgegenstände für schiedsfähig erklären können.