vorheriges Dokument
nächstes Dokument

J. Mangelnde objektive Schiedsfähigkeit (Z 7) (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

11/256
Gem § 611 Abs 2 Z 7 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn ein Gegenstand des dem Schiedsgericht unterbreiteten Streits nach inländischem Recht nicht objektiv schiedsfähig war.315315 Wiebecke in Torggler, Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit, 229 Rz 26. Der Verweis auf inländisches (dh österreichisches) Recht ist von großer Bedeutung, weil die verschiedenen Gesetzgeber unterschiedliche Streitgegenstände für schiedsfähig erklären können.316316 Wiebecke in Torggler, Praxishandbuch Schiedsgerichtsbarkeit, 229 Rz 27.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!