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I. Wiederaufnahmegründe (Z 6) (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

11/247
Nach § 611 Abs 2 Z 6 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn jene Voraussetzungen vorliegen, unter denen gem § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmeklage angefochten werden kann.

11/248
Die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 6 ZPO sind weder im ModG noch in der dZPO enthalten.

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