Nach § 611 Abs 2 Z 6 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn jene Voraussetzungen vorliegen, unter denen gem § 530 Abs 1 Z 1 bis 5 ZPO ein gerichtliches Urteil mittels Wiederaufnahmeklage angefochten werden kann.
Die Aufhebungsgründe des § 611 Abs 2 Z 6 ZPO sind weder im ModG noch in der dZPO enthalten.