Wurde das Verfahren in einer Weise geführt, die dem (verfahrensrechtlichen)
ordre public widerspricht, so stellt dies einen Aufhebungsgrund dar. § 611 Abs 2 Z 5 ZPO spricht von der Durchführung des Schiedsverfahrens. Dies wirft die Frage auf, ob davon auch der Schiedsspruch erfasst ist. Dazu geben etwa die Titelüberschriften Anlass, spricht doch der fünfte Titel von der „Durchführung des Schiedsverfahrens“ und der sechste Titel dann von „Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens“. Stellte man auf diese Unterscheidung ab, unterläge der Schiedsspruch selbst keinerlei Kontrolle durch den verfahrensrechtlichen
ordre public. Die Beispiele zeigen aber, dass hier sehr wohl Verstöße möglich sind. In der Tat ist wohl die „Durchführung des Schiedsverfahrens“ in § 611 Abs 2 Z 5 ZPO nicht so eng zu verstehen, weil keinerlei Grund zu erkennen ist, warum Verletzungen des verfahrensrechtlichen
ordre public durch den Schiedsspruch selbst sanktionslos bleiben sollten.