Liebscher in Liebscher/Oberhammer/Rechberger (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2016) G. Mängel bei der Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Z 4) Rz 11/20711/207
Nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des österreichischen Schiedsrechts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht.