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G. Mängel bei der Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Z 4) (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

11/207
Nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des österreichischen Schiedsrechts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht.

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