vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Mängel bei der Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts (Z 4) (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

11/207
Nach § 611 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Bildung oder Zusammensetzung des Schiedsgerichts einer Bestimmung des österreichischen Schiedsrechts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien widerspricht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!