1. Allgemeines
Gem § 611 Abs 2 Z 3 ZPO kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn er eine Streitigkeit betrifft, für welche die Schiedsvereinbarung nicht gilt, oder er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung oder das Rechtsschutzbegehren der Parteien überschreiten.219 Dies istSeite 473
