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E. Fehlende Möglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Z 2) (Liebscher)

Liebscher1. AuflJuli 2016

1. Allgemeines

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§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO schützt das rechtliche Gehör190190Vgl § 594 Abs 2 Satz 2 ZPO. im schiedsrichterlichen Verfahren.191191S Schwarz Rz 8/55. Die Bestimmung umfasst ausdrücklich auch jene Fälle, in denen der Aufhebungskläger von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren als solchem nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde.192192Der Wortlaut von § 611 Abs 2 Z 2 ZPO ist beinahe identisch mit jenem von Art 34 Abs 2 lit b ModG und § 1059 Abs 2 Z 2 dZPO. Obwohl nicht mehr ausdrücklich angeführt, ist der Fall, dass eine Partei im Verfahren nicht von einem gesetzlichen Vertreter vertreten war, obgleich sie eines solchen bedurft hätte, nach wie vor erfasst.193193ErläutRV SchiedsRÄG 2006, 27; vgl auch OGH 1.9.2010, 3 Ob 122/10b, ecolex 2011, 37 (Klausegger) = ecolex 2011, 43 = RdW 2011, 92 = wbl 2013, 130 (Nueber) (hier hielt der OGH im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens die Gleichstellung des Aufhebungsgrunds des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO und dem Versagungsgrund des Art V Abs 1 lit b des New Yorker Übereinkommens zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche 1958 fest; im konkreten Fall wurde entschieden, dass die Partei grundsätzlich Gelegenheit zur Äußerung hatte und die Abwesenheit des Vertreters der Partei zuzurechnen war).

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