§ 611 Abs 2 Z 2 ZPO schützt das rechtliche Gehör im schiedsrichterlichen Verfahren. Die Bestimmung umfasst ausdrücklich auch jene Fälle, in denen der Aufhebungskläger von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom Schiedsverfahren als solchem nicht gehörig in Kenntnis gesetzt wurde. Obwohl nicht mehr ausdrücklich angeführt, ist der Fall, dass eine Partei im Verfahren nicht von einem gesetzlichen Vertreter vertreten war, obgleich sie eines solchen bedurft hätte, nach wie vor erfasst.